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<h1>Datenschutz bei Videoaufnahmen: Regeln beachten</h1>
<h2>Praxisrelevanz: Warum Videoüberwachung datenschutzrechtlich heikel ist</h2>
<p>Seit über einem Jahrzehnt berate ich Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter im Bereich der Videoüberwachung – sowohl bei der Implementierung neuer Systeme als auch bei Audits bestehender Überwachungslösungen. Dabei sind die häufigsten Fehler fast immer dieselben: fehlende Rechtsgrundlagen, unklare Informationspflichten, keine Speicherbegrenzung. Dieser Beitrag liefert Ihnen eine vollständige Übersicht zu den rechtlichen, technischen und organisatorischen Anforderungen – damit Ihre Videoüberwachung DSGVO-konform bleibt.</p>
<h2>Rechtsgrundlagen: Wann ist Videoüberwachung zulässig?</h2>
<h3>Art. 6 DSGVO – Die zentrale Vorschrift</h3>
<p>Videoüberwachung stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Bereits dann, wenn eine natürliche Person identifizierbar ist (z. B. durch Gesicht, Kleidung, Kfz-Kennzeichen), greift die DSGVO. Zulässig ist eine solche Verarbeitung nur, wenn eine Rechtsgrundlage aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO vorliegt. Die häufigsten genutzten Grundlagen in der Praxis:</p>
<ul>
<li><strong>Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – berechtigtes Interesse</strong>: Unternehmen können ein berechtigtes Interesse z. B. am Schutz von Eigentum oder der Aufklärung von Straftaten geltend machen.</li>
<li><strong>Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO – rechtliche Verpflichtung</strong>: z. B. bei Geldinstituten oder kritischer Infrastruktur, wenn gesetzliche Überwachungspflichten bestehen.</li>
<li><strong>Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO – Einwilligung</strong>: kaum praxistauglich, da Einwilligungen freiwillig und widerruflich sein müssen.</li>
</ul>
<h3>§ 4 BDSG – Spezielle Regelung für Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume</h3>
<p>In Deutschland konkretisiert § 4 BDSG die Voraussetzungen für Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche (z. B. Eingangsbereiche, Parkplätze, Ladenflächen). Die Maßnahme muss erforderlich, verhältnismäßig und für konkret benannte Zwecke durchgeführt werden. Eine umfassende Interessenabwägung ist Pflicht.</p>
<h2>Informationspflichten gemäß Art. 13 DSGVO</h2>
<h3>Transparenz ist Pflicht</h3>
<p>Personen, die von einer Videoüberwachung betroffen sein können, müssen bereits beim Betreten des überwachten Bereichs klar und verständlich informiert werden. Dazu zählen insbesondere:</p>
<ul>
<li>Zweck der Überwachung</li>
<li>Rechtsgrundlage</li>
<li>Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen</li>
<li>Datenempfänger (z. B. externe Sicherheitsdienste)</li>
<li>Speicherdauer</li>
<li>Hinweis auf Betroffenenrechte</li>
</ul>
<h3>Hinweisschilder richtig gestalten</h3>
<p>Die DSK (Datenschutzkonferenz) hat ein <a href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20191017_Videoüberwachung_DSK.pdf" target="_blank" rel="noopener">Muster für Videoüberwachungsschilder</a> veröffentlicht. Das Schild muss vor Betreten des überwachten Bereichs klar sichtbar angebracht sein und die wesentlichen Pflichtinformationen enthalten. Die Detailinformationen sollten über einen QR-Code oder eine ergänzende Informationsseite zugänglich sein.</p>
<h2>Technische und organisatorische Maßnahmen</h2>
<h3>Datensicherheit gemäß Art. 32 DSGVO</h3>
<p>Videoüberwachungssysteme müssen gegen unbefugten Zugriff, Manipulation und Datenverlust gesichert sein. Typische Maßnahmen:</p>
<ul>
<li>Passwortschutz für Kamerazugriffe</li>
<li>Verschlüsselung von Aufnahmen</li>
<li>Logging von Zugriffen und Änderungen</li>
<li>Zugriffsrechte nach dem Prinzip der Erforderlichkeit</li>
<li>Backup und Wiederherstellungskonzepte</li>
</ul>
<h3>Speicherdauer begrenzen</h3>
<p>Aufzeichnungen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie sie für den Zweck erforderlich sind. In der Praxis sind 48 bis 72 Stunden häufig angemessen. Eine automatische Löschung nach Ablauf der Speicherfrist muss technisch gewährleistet sein. Längere Speicherungen bedürfen besonders sorgfältiger Begründung (z. B. Strafverfolgung).</p>
<h2>Typische Fehler bei der Videoüberwachung – und wie Sie sie vermeiden</h2>
<h3>1. Zu große Überwachungsbereiche</h3>
<p>Oft werden zu große Areale oder öffentliche Wege miterfasst, obwohl diese gar nicht zum Schutzbereich gehören. Das verstößt gegen das Prinzip der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO.</p>
<h3>2. Keine Interessenabwägung dokumentiert</h3>
<p>Bei Videoüberwachung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist eine schriftliche Interessenabwägung zwingend erforderlich. Diese muss regelmäßig überprüft und dokumentiert werden.</p>
<h3>3. Fehlende oder unzureichende Hinweisschilder</h3>
<p>Viele Unternehmen verwenden Schilder ohne Zweckangabe oder ohne Hinweis auf Betroffenenrechte. Diese sind nicht DSGVO-konform und können abgemahnt oder durch Aufsichtsbehörden beanstandet werden.</p>
<h3>4. Keine Auftragsverarbeitung geregelt</h3>
<p>Falls ein externer Dienstleister Zugriff auf die Kameraaufzeichnungen hat (z. B. Sicherheitsfirma oder IT-Wartung), ist zwingend ein Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen.</p>
<h2>Behördliche Anforderungen und Kontrollpraxis</h2>
<p>Die Aufsichtsbehörden prüfen Videoüberwachung zunehmend intensiv. Bußgelder drohen insbesondere bei fehlender Rechtsgrundlage, nicht vorhandenen Informationspflichten und unzureichender Sicherheit. Beispiel: 2020 verhängte der LfDI Baden-Württemberg ein Bußgeld von 10.400 Euro gegen ein Unternehmen wegen nicht zulässiger Überwachung von Mitarbeitern.</p>
<h3>Prüfpunkte der Behörden</h3>
<ul>
<li>Interessenabwägung vorhanden und nachvollziehbar?</li>
<li>Informationspflichten vollständig erfüllt?</li>
<li>Speicherdauer definiert und technisch umgesetzt?</li>
<li>Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten geführt?</li>
<li>Technische und organisatorische Maßnahmen dokumentiert?</li>
</ul>
<h2>Verarbeitung im Beschäftigungskontext: Videoüberwachung von Mitarbeitenden</h2>
<p>Die Überwachung von Beschäftigten ist besonders kritisch. Gemäß § 26 BDSG ist dies nur erlaubt, wenn sie zur Aufdeckung konkreter Straftaten erforderlich ist und dokumentiert wurde. Eine permanente oder heimliche Überwachung ist unzulässig und kann arbeitsrechtliche und datenschutzrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.</p>
<h3>DSK-Orientierungshilfe</h3>
<p>Die <a href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20210423_Orientierungshilfe_Video_DSK.pdf" target="_blank" rel="noopener">Orientierungshilfe der DSK</a> enthält zahlreiche Praxisbeispiele zur rechtssicheren Videoüberwachung im Beschäftigungsverhältnis.</p>
<h2>Videotürklingeln und smarte Kamerasysteme</h2>
<p>Auch Türklingeln mit Videoaufnahme, Dashcams und vernetzte Smart-Home-Systeme sind datenschutzrechtlich relevant. Sobald identifizierbare Personen außerhalb der eigenen Wohnung erfasst werden (z. B. öffentlicher Gehweg, Nachbarschaft), greift die DSGVO.</p>
<h3>Privater Bereich vs. Öffentlichkeit</h3>
<p>Im privaten Bereich ist die DSGVO nicht anwendbar – solange keine öffentlich zugänglichen Bereiche überwacht werden. Sobald auch nur Teile der Straße, des Nachbargrundstücks oder des Eingangsbereichs Dritter erfasst werden, ist eine Rechtsgrundlage erforderlich.</p>
<h2>Häufig gestellte Fragen (FAQ)</h2>
<h3>Ist Videoüberwachung im Eingangsbereich eines Unternehmens erlaubt?</h3>
<p>Ja, sofern sie erforderlich ist (z. B. zur Zutrittskontrolle, Diebstahlprävention) und eine Interessenabwägung durchgeführt wurde. Der öffentliche Gehweg darf dabei nicht erfasst werden.</p>
<h3>Müssen Videoaufzeichnungen gemeldet werden?</h3>
<p>Nein, aber sie müssen im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten dokumentiert sein. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ist dann erforderlich, wenn ein hohes Risiko für Rechte und Freiheiten besteht.</p>
<h3>Wie lange dürfen Aufnahmen gespeichert werden?</h3>
<p>Nur so lange, wie sie zur Zweckerreichung erforderlich sind. In der Regel nicht länger als 48–72 Stunden, es sei denn, ein besonderer Anlass rechtfertigt eine längere Speicherung (z. B. Vorfall).</p>
<h3>Kann man eine Einwilligung zur Videoüberwachung einholen?</h3>
<p>Theoretisch ja, in der Praxis aber kaum rechtssicher. Eine Einwilligung muss freiwillig, informiert und jederzeit widerrufbar sein – was bei Zugangskontrollen oder Arbeitsplatzüberwachung selten gegeben ist.</p>
<h2>Checkliste: DSGVO-konforme Videoüberwachung</h2>
<ul>
<li>Rechtsgrundlage festgelegt und dokumentiert</li>
<li>Interessenabwägung erstellt (bei Art. 6 Abs. 1 lit. f)</li>
<li>Informationspflichten gemäß Art. 13 DSGVO erfüllt</li>
<li>Hinweisschilder vorhanden und korrekt gestaltet</li>
<li>Speicherdauer begrenzt und automatisiert gelöscht</li>
<li>Technisch-organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO) umgesetzt</li>
<li>Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ergänzt</li>
<li>Auftragsverarbeitungsverträge geprüft und abgeschlossen</li>
</ul>
<h2>Fazit</h2>
<p>Videoüberwachung kann ein wirksames Mittel zum Schutz von Eigentum, Personen oder Informationen sein – aber nur, wenn die datenschutzrechtlichen Anforderungen vollumfänglich beachtet werden. Verantwortliche müssen eine präzise Dokumentation vorweisen können, die Verhältnismäßigkeit regelmäßig überprüfen und alle Betroffenen transparent informieren. Die Kombination aus technischen Sicherheitsmaßnahmen und juristischer Sorgfalt ist entscheidend, um Bußgelder, Imageschäden und rechtliche Risiken zu vermeiden.</p>
<h2>Empfohlene weiterführende Quellen</h2>
<ul>
<li><a href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20210423_Orientierungshilfe_Video_DSK.pdf" target="_blank" rel="noopener">DSK – Orientierungshilfe Videoüberwachung</a></li>
<li><a href="https://www.bfdi.bund.de/DE/Home/home_node.html" target="_blank" rel="noopener">BfDI – Bundesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit</a></li>
<li><a href="https://www.heise.de/news/Videoueberwachung-und-Datenschutz-was-erlaubt-ist-und-was-nicht-6132472.html" target="_blank" rel="noopener">Heise – Videoüberwachung und Datenschutz</a></li>
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<h1>Datenschutz bei Videoaufnahmen: Regeln beachten</h1>
<h2>Praxisrelevanz: Warum Videoüberwachung datenschutzrechtlich heikel ist</h2>
<p>Seit über einem Jahrzehnt berate ich Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter im Bereich der Videoüberwachung – sowohl bei der Implementierung neuer Systeme als auch bei Audits bestehender Überwachungslösungen. Dabei sind die häufigsten Fehler fast immer dieselben: fehlende Rechtsgrundlagen, unklare Informationspflichten, keine Speicherbegrenzung. Dieser Beitrag liefert Ihnen eine vollständige Übersicht zu den rechtlichen, technischen und organisatorischen Anforderungen – damit Ihre Videoüberwachung DSGVO-konform bleibt.</p>
<h2>Rechtsgrundlagen: Wann ist Videoüberwachung zulässig?</h2>
<h3>Art. 6 DSGVO – Die zentrale Vorschrift</h3>
<p>Videoüberwachung stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Bereits dann, wenn eine natürliche Person identifizierbar ist (z. B. durch Gesicht, Kleidung, Kfz-Kennzeichen), greift die DSGVO. Zulässig ist eine solche Verarbeitung nur, wenn eine Rechtsgrundlage aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO vorliegt. Die häufigsten genutzten Grundlagen in der Praxis:</p>
<ul>
<li><strong>Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – berechtigtes Interesse</strong>: Unternehmen können ein berechtigtes Interesse z. B. am Schutz von Eigentum oder der Aufklärung von Straftaten geltend machen.</li>
<li><strong>Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO – rechtliche Verpflichtung</strong>: z. B. bei Geldinstituten oder kritischer Infrastruktur, wenn gesetzliche Überwachungspflichten bestehen.</li>
<li><strong>Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO – Einwilligung</strong>: kaum praxistauglich, da Einwilligungen freiwillig und widerruflich sein müssen.</li>
</ul>
<h3>§ 4 BDSG – Spezielle Regelung für Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume</h3>
<p>In Deutschland konkretisiert § 4 BDSG die Voraussetzungen für Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche (z. B. Eingangsbereiche, Parkplätze, Ladenflächen). Die Maßnahme muss erforderlich, verhältnismäßig und für konkret benannte Zwecke durchgeführt werden. Eine umfassende Interessenabwägung ist Pflicht.</p>
<h2>Informationspflichten gemäß Art. 13 DSGVO</h2>
<h3>Transparenz ist Pflicht</h3>
<p>Personen, die von einer Videoüberwachung betroffen sein können, müssen bereits beim Betreten des überwachten Bereichs klar und verständlich informiert werden. Dazu zählen insbesondere:</p>
<ul>
<li>Zweck der Überwachung</li>
<li>Rechtsgrundlage</li>
<li>Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen</li>
<li>Datenempfänger (z. B. externe Sicherheitsdienste)</li>
<li>Speicherdauer</li>
<li>Hinweis auf Betroffenenrechte</li>
</ul>
<h3>Hinweisschilder richtig gestalten</h3>
<p>Die DSK (Datenschutzkonferenz) hat ein <a href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20191017_Videoüberwachung_DSK.pdf" target="_blank" rel="noopener">Muster für Videoüberwachungsschilder</a> veröffentlicht. Das Schild muss vor Betreten des überwachten Bereichs klar sichtbar angebracht sein und die wesentlichen Pflichtinformationen enthalten. Die Detailinformationen sollten über einen QR-Code oder eine ergänzende Informationsseite zugänglich sein.</p>
<h2>Technische und organisatorische Maßnahmen</h2>
<h3>Datensicherheit gemäß Art. 32 DSGVO</h3>
<p>Videoüberwachungssysteme müssen gegen unbefugten Zugriff, Manipulation und Datenverlust gesichert sein. Typische Maßnahmen:</p>
<ul>
<li>Passwortschutz für Kamerazugriffe</li>
<li>Verschlüsselung von Aufnahmen</li>
<li>Logging von Zugriffen und Änderungen</li>
<li>Zugriffsrechte nach dem Prinzip der Erforderlichkeit</li>
<li>Backup und Wiederherstellungskonzepte</li>
</ul>
<h3>Speicherdauer begrenzen</h3>
<p>Aufzeichnungen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie sie für den Zweck erforderlich sind. In der Praxis sind 48 bis 72 Stunden häufig angemessen. Eine automatische Löschung nach Ablauf der Speicherfrist muss technisch gewährleistet sein. Längere Speicherungen bedürfen besonders sorgfältiger Begründung (z. B. Strafverfolgung).</p>
<h2>Typische Fehler bei der Videoüberwachung – und wie Sie sie vermeiden</h2>
<h3>1. Zu große Überwachungsbereiche</h3>
<p>Oft werden zu große Areale oder öffentliche Wege miterfasst, obwohl diese gar nicht zum Schutzbereich gehören. Das verstößt gegen das Prinzip der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO.</p>
<h3>2. Keine Interessenabwägung dokumentiert</h3>
<p>Bei Videoüberwachung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist eine schriftliche Interessenabwägung zwingend erforderlich. Diese muss regelmäßig überprüft und dokumentiert werden.</p>
<h3>3. Fehlende oder unzureichende Hinweisschilder</h3>
<p>Viele Unternehmen verwenden Schilder ohne Zweckangabe oder ohne Hinweis auf Betroffenenrechte. Diese sind nicht DSGVO-konform und können abgemahnt oder durch Aufsichtsbehörden beanstandet werden.</p>
<h3>4. Keine Auftragsverarbeitung geregelt</h3>
<p>Falls ein externer Dienstleister Zugriff auf die Kameraaufzeichnungen hat (z. B. Sicherheitsfirma oder IT-Wartung), ist zwingend ein Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen.</p>
<h2>Behördliche Anforderungen und Kontrollpraxis</h2>
<p>Die Aufsichtsbehörden prüfen Videoüberwachung zunehmend intensiv. Bußgelder drohen insbesondere bei fehlender Rechtsgrundlage, nicht vorhandenen Informationspflichten und unzureichender Sicherheit. Beispiel: 2020 verhängte der LfDI Baden-Württemberg ein Bußgeld von 10.400 Euro gegen ein Unternehmen wegen nicht zulässiger Überwachung von Mitarbeitern.</p>
<h3>Prüfpunkte der Behörden</h3>
<ul>
<li>Interessenabwägung vorhanden und nachvollziehbar?</li>
<li>Informationspflichten vollständig erfüllt?</li>
<li>Speicherdauer definiert und technisch umgesetzt?</li>
<li>Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten geführt?</li>
<li>Technische und organisatorische Maßnahmen dokumentiert?</li>
</ul>
<h2>Verarbeitung im Beschäftigungskontext: Videoüberwachung von Mitarbeitenden</h2>
<p>Die Überwachung von Beschäftigten ist besonders kritisch. Gemäß § 26 BDSG ist dies nur erlaubt, wenn sie zur Aufdeckung konkreter Straftaten erforderlich ist und dokumentiert wurde. Eine permanente oder heimliche Überwachung ist unzulässig und kann arbeitsrechtliche und datenschutzrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.</p>
<h3>DSK-Orientierungshilfe</h3>
<p>Die <a href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20210423_Orientierungshilfe_Video_DSK.pdf" target="_blank" rel="noopener">Orientierungshilfe der DSK</a> enthält zahlreiche Praxisbeispiele zur rechtssicheren Videoüberwachung im Beschäftigungsverhältnis.</p>
<h2>Videotürklingeln und smarte Kamerasysteme</h2>
<p>Auch Türklingeln mit Videoaufnahme, Dashcams und vernetzte Smart-Home-Systeme sind datenschutzrechtlich relevant. Sobald identifizierbare Personen außerhalb der eigenen Wohnung erfasst werden (z. B. öffentlicher Gehweg, Nachbarschaft), greift die DSGVO.</p>
<h3>Privater Bereich vs. Öffentlichkeit</h3>
<p>Im privaten Bereich ist die DSGVO nicht anwendbar – solange keine öffentlich zugänglichen Bereiche überwacht werden. Sobald auch nur Teile der Straße, des Nachbargrundstücks oder des Eingangsbereichs Dritter erfasst werden, ist eine Rechtsgrundlage erforderlich.</p>
<h2>Häufig gestellte Fragen (FAQ)</h2>
<h3>Ist Videoüberwachung im Eingangsbereich eines Unternehmens erlaubt?</h3>
<p>Ja, sofern sie erforderlich ist (z. B. zur Zutrittskontrolle, Diebstahlprävention) und eine Interessenabwägung durchgeführt wurde. Der öffentliche Gehweg darf dabei nicht erfasst werden.</p>
<h3>Müssen Videoaufzeichnungen gemeldet werden?</h3>
<p>Nein, aber sie müssen im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten dokumentiert sein. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ist dann erforderlich, wenn ein hohes Risiko für Rechte und Freiheiten besteht.</p>
<h3>Wie lange dürfen Aufnahmen gespeichert werden?</h3>
<p>Nur so lange, wie sie zur Zweckerreichung erforderlich sind. In der Regel nicht länger als 48–72 Stunden, es sei denn, ein besonderer Anlass rechtfertigt eine längere Speicherung (z. B. Vorfall).</p>
<h3>Kann man eine Einwilligung zur Videoüberwachung einholen?</h3>
<p>Theoretisch ja, in der Praxis aber kaum rechtssicher. Eine Einwilligung muss freiwillig, informiert und jederzeit widerrufbar sein – was bei Zugangskontrollen oder Arbeitsplatzüberwachung selten gegeben ist.</p>
<h2>Checkliste: DSGVO-konforme Videoüberwachung</h2>
<ul>
<li>Rechtsgrundlage festgelegt und dokumentiert</li>
<li>Interessenabwägung erstellt (bei Art. 6 Abs. 1 lit. f)</li>
<li>Informationspflichten gemäß Art. 13 DSGVO erfüllt</li>
<li>Hinweisschilder vorhanden und korrekt gestaltet</li>
<li>Speicherdauer begrenzt und automatisiert gelöscht</li>
<li>Technisch-organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO) umgesetzt</li>
<li>Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ergänzt</li>
<li>Auftragsverarbeitungsverträge geprüft und abgeschlossen</li>
</ul>
<h2>Fazit</h2>
<p>Videoüberwachung kann ein wirksames Mittel zum Schutz von Eigentum, Personen oder Informationen sein – aber nur, wenn die datenschutzrechtlichen Anforderungen vollumfänglich beachtet werden. Verantwortliche müssen eine präzise Dokumentation vorweisen können, die Verhältnismäßigkeit regelmäßig überprüfen und alle Betroffenen transparent informieren. Die Kombination aus technischen Sicherheitsmaßnahmen und juristischer Sorgfalt ist entscheidend, um Bußgelder, Imageschäden und rechtliche Risiken zu vermeiden.</p>
<h2>Empfohlene weiterführende Quellen</h2>
<ul>
<li><a href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20210423_Orientierungshilfe_Video_DSK.pdf" target="_blank" rel="noopener">DSK – Orientierungshilfe Videoüberwachung</a></li>
<li><a href="https://www.bfdi.bund.de/DE/Home/home_node.html" target="_blank" rel="noopener">BfDI – Bundesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit</a></li>
<li><a href="https://www.heise.de/news/Videoueberwachung-und-Datenschutz-was-erlaubt-ist-und-was-nicht-6132472.html" target="_blank" rel="noopener">Heise – Videoüberwachung und Datenschutz</a></li>
</ul>
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